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Durch das Oberlandesgericht München wurde am 15.11.2017 entschieden, dass keine objektive Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers schon dann vorliegt, wenn dieser „seinen“ Auslagenersatz und „seine“ Vergütung – ohne entsprechende Anordnung des Erblassers, eine mit der Erbengemeinschaft zuvor getroffene Vereinbarung oder vorherige rechtskräftige Feststellung durch ein Prozessgericht – zu seinen Gunsten einfach aus dem Nachlass entnimmt (Aktenzeichen 20 U 5006/16 –, juris).

Nach §§ 2218 Abs. 1, 670 BGB besteht grundsätzlich ein Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Aufwendungsersatz, der gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig ist und zu dem auch Fahrtkosten zählen, sowie nach § 2221 BGB ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Zwar kann der Testamentsvollstrecker die Höhe dieser Vergütung nicht einseitig selbst bestimmen und obliegt die Bestimmung im Streitfall dem Prozessrichter. Jedoch kann der Testamentsvollstrecker die von ihm für angemessen erachtete Vergütung grundsätzlich dem Nachlass selbst entnehmen, wobei er allerdings das Risiko trägt, dass der entnommene Betrag nicht der tatsächlich geschuldete ist.

Gemäß §§ 2218 Abs. 1, 670 BGB erhält der Testamentsvollstrecker seine Auslagen ersetzt, wenn er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses ist ein weitgehendes Ermessen des Testamentsvollstreckers anzunehmen, der insbesondere auch über Zweckmäßigkeitsfragen allein entscheidet. Hierzu zählt etwa auch die Frage, ob Besuche oder unmittelbare Kontakte mit Behörden, Banken u.ä. vor Ort sinnvoller sind als telefonische Kontaktaufnahmen.

Werden Fahrtkosten abgerechnet, ist dies nicht zu beanstanden, sofern 0,30 € pro km berechnet werden und eine entsprechende Heranziehung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG naheliegt.

In der Regel wird die Vergütung zwar erst mit Beendigung des Amts in einem Betrag fällig. Allerdings ist bei längerer Verwaltung die Entnahme von Teilen der Vergütung während der Amtsdauer nicht ausgeschlossen.

 

Dr. Röttgen, LL.M.