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Steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte können bei Grundstücken vorliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 EStG). Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;

Das Finanzgericht München hat am 11.07.2017 rechtskräftig entschieden, dass grundsätzlich für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Zeitpunkte maßgebend sind, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden (Az. 12 K 796/14).

Sofern ein Ehegatte aus der Wohnung auszieht, kann dies daher steuerschädlich sein, da damit keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr vorliegen könnte.

Allerdings ist die Besonderheit zu beachten, dass etwas anderes gelten kann, wen Kinder in der früheren Ehewohnung zurückbleiben.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird durch das Finanzgericht München auch dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, eine Eigentumswohnung unentgeltlich zur alleinigen wohnlichen Nutzung überlässt.

Festzuhalten ist, dass bei der Regelung der Nutzungsverhältnisse an einer Ehewohnung im Rahmen einer Trennung stets steuerrechtliche Gesichtspunkte unbedingt zu beachten sind.