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Grundsätzlich zählen die Kosten, die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe entstehen, zu den erstattungsfähigen Unfallschäden, die der ausgleichspflichtige Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) im Rahmen der Schadensregulierung erstatten muss. Der BGH hat mit Urteil vom 28.02.2017 erneut festgestellt, dass „die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs… zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (gehören), soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist“ (BGH, Az. VI ZR76/16).

 

Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich bei dem Unfall um einen Bagatellfall handelt. Ein solcher liegt vor, wenn die Bagatellgrenze unterschritten wird, d.h. ein Schaden unter 700,00 € (so noch der BGH 2004: An. VI ZR 365/03) bzw. 1.000,00 € (so neuere Entscheidungen: AG Aachen, Urteil v. 29.01.09, Az. 120 C 724/08; AG Schwerte, Urteil v. 23.03.2012, Az. 7 C 123/11, AG Münster, Urteil v. 14.06.2016, Az. 28 C 821/16) entstanden ist.

 

Vor der Beauftragung eins Sachverständigen sollte daher zunächst sorgfältig geprüft werden, ob es sich lediglich um einen Bagatellfall handelt, damit der Geschädigte nicht auf den Kosten für das Gutachten „sitzen bleibt“.