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Das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit kann einen „wichtigen Grund“ für eine Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attests der Arbeit fernbleibt und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt (Anschluss an Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 154/93 -, Rn. 32, juris).

Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ihr kommt ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07. Juli 2017 – 4 Sa 936/16 –, Anschluss an BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 5 AZR 167/16 -, Rn. 17).

Allerdings misst das Gericht einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert zu. Es verlangte deshalb, dass zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung aufgezeigt werden, um den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Mitarbeiterin einer Anwaltskanzlei eine Erkrankung vorgetäuscht, um an einer privaten Veranstaltung teilnehmen zu können. Das Landesarbeitsgericht hielt die deshalb erklärte fristlose Kündigung für wirksam.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit kann einen „wichtigen Grund an sich“ zur Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attests der Arbeit fernbleibt und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt. Das Bundesarbeitsgericht nimmt in einem solchen Fall sogar einen Betrug an, wenn der Arbeitnehmer durch Vorlage falscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die Weiterzahlung des Lohns erreicht.