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Soll der Rücktritt von einem Erbvertrag erklärt werden, hat dies zur Voraussetzung, dass die Ausfertigung der Rücktrittserklärung, die der bisher begünstigten Person zugestellt werden soll, durch einen Notar unterschrieben und nicht nur paraphiert wird. Bei einer bloßen Paraphierung ist die Erklärung unwirksam. Verstirbt der Erblasser zwischenzeitlich, kann dieser Formmangel dann nicht mehr geheilt werden.

Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt ist, dass eine unterschriebene Ausfertigung (§ 49 Beurkundungsgesetz) zugestellt wird.

An die Unterzeichnung von Urkunden durch Notare sind folgende Anforderungen zu stellen:

Für eine Unterschrift ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs erforderlich, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BGH, MietPrax-AK § 130 ZPO Nr 1; NJW 2013, 3451).

Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt dagegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. BGH, Grundeigentum 2008, 539). Der BGH hat insoweit ausgeführt, dass es darauf ankommt, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (zuletzt zit. von BFH, BFH/NV 2014, 1568-1570).

Sofern der Notar ein Kürzel verwendet, das von ihm regelmäßig benutzt wird, wenn Schreiben zur Kenntnisnahme etwa an Mandanten übersandt werden, liegt ggf. lediglich eine Paraphe vor, sofern der Notar dann, wenn er etwa einen Vertrag beurkundet (und ihm das Erfordernis der vollständigen Unterzeichnung bewusst ist) in anderer Weise unterzeichnet.

Es ist dann davon auszugehen, dass der Notar die zu unterzeichnende Ausfertigung der Rücktrittserklärung lediglich paraphiert hat. Der entsprechende Mangel kann nach dem Ableben des Erblassers nicht mehr geheilt werden (vgl. BGH, BGHZ 48, 374).