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Wie der Bundesgerichtshof am 17.01.2018 entschieden hat, gilt bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe folgendes (XII ZB 248/16):

Schließen die Beteiligten in einer selbständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (sogenannter “Mehrvergleich“), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche; in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren.

Wird in einer selbständigen Familiensache ein sogenannten Mehrvergleich geschlossen, entsteht für den am Vergleich mitwirkenden Rechtsanwalt hinsichtlich der nicht anhängigen Verfahrensgegenstände neben der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) regelmäßig auch eine 0,8-fache Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3101 Ziffer 2 VV RVG). Erfolgt der Abschluss des Vergleichs in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, fällt zudem eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sowie Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG aus dem Wert des Vergleichs an.

Hierzu hat der BGH nunmehr entschieden, dass der unbemittelte Verfahrensbeteiligte in einer selbständigen Familiensache einen Anspruch auf Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche im Zusammenhang mit einem Mehrvergleich ausgelöste Gebühren – sei es im Wege der Auslegung einer bereits erfolgten Bewilligung, sei es im Wege einer ergänzenden Beschlussfassung, hat.

Durch den BGH wurde durch die oben genannte Entscheidung das Risiko für Parteien, die Verfahrenskosten in Anspruch nehmen, deutlich verringert: Danach können auch noch nicht bei Gericht anhängige Angelegenheiten durch einen Vergleich i.d.R. für die Partei kostenfrei geregelt werden, da aufgrund der Entscheidung die Übernahme der Kosten für den „Mehrvergleich“ durch die Verfahrenskostenhilfe erreicht werden kann.