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Durch das AG Detmold wurde am 15.07.2017 entschieden, dass ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss bei nicht unerheblichem Eigeneinkommen in der Regel ausscheidet (Az. 34 F 103/17). Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte des anspruchstellenden Ehegatten aus dem vom anderen Ehegatten gezahlten Trennungsunterhalt herrühren.

 

Wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht („Verfahrenskostenvorschuss“, § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB).

 

Neben der Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten hängt der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss davon ab, ob der berechtigte Ehegatte bedürftig, das heißt außerstande ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Entscheidend ist die Billigkeit, nach der sich auch der Umfang des Anspruchs richtet. Ein Vorschuss wird daher nicht erst bei Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten geschuldet, sondern gegebenenfalls schon bei Gefährdung von dessen angemessenen Unterhalt.

 

Allerdings scheidet bei nicht unerheblichem Eigeneinkommen ein Verfahrenskostenvorschuss in der Regel aus Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte des anspruchstellenden Ehegatten aus dem vom anderen Ehegatten gezahlten Trennungsunterhalt herrühren (OLG Hamm, NJW-RR 1990, S. 1286).

 

Ein Verfahrenskostenvorschuss kann daher i.d.R. nicht gefordert werden, wenn der Unterhaltsgläubiger aufgrund von Unterhaltszahlungen bereits über erhebliche Einkünfte verfügt.