02224-9474-0 [email protected]

Kann eine Partei die Kosten der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung durch einen Rechtsanwalt nicht selber aufbringen, so ermöglicht die Beratungshilfe die Kostenübernahme durch die Staatskasse. Erforderlich ist es daber, dass entweder vor der Beratung ein „Berechtigungssschein“ beim Amtsgericht durch die ratsuchende Partei beantragt wird oder ein Antrag nach erfolgter Beratung gestellt wird. Das Gesetz sieht als Frist für die Beantragung einen Zeitraum von vier Wochen vor § 6 Abs. 2 BerHG). Entscheidend ist deshalb, wann die Beratungsleistung beginnt.

Hierzu hat das Amtsgericht Königswinter klarstellend entschieden, dass für den „Beginn der Beratungshilfetätigkeit“ in § 6 Abs. 2 BerHG eine Tätigkeit der Beratungsperson in Form einer rechtlichen Beratung, d.h. einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls, erforderlich ist (FamRZ 2015, 950-951).

In dem entschiedenen Fall hatte der Antragsteller zunächst ein Gespräch mit einem Urlaubsvertreter des Rechtsanwalts geführt, der an die Gegenseite lediglich ein Schreiben formulierte, in dem die Interessenwahrnehmung angezeigt wurde. Im Übrigen wurde auf die urlaubsbedingte Abwesenheit und auf die Tatsache einer Terminsvereinbarung hinwiesen. Eine rechtliche Beratung in Form einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls fand durch den Urlaubsvertreter nicht statt.

Das Amtsgericht ging davon aus, dass durch das Gespräch mit dem Urlaubsvertreter die 4-Wochen-Frist noch nicht in Gang gesetzt worden sei. Der für die Frage des Fristbeginns nach § 6 Abs. 2 S.2 BerHG entscheidende Begriff des Beginns der „Beratungshilfetätigkeit“ sei gesetzlich nicht definiert.

Sinn und Zweck der mit Gesetz vom 18. Juni 1980 eingeführten Beratungshilfe sei es zu gewährleisten, dass bedürftige Bürgerinnen und Bürger sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sachkundigen Rechtsrat verschaffen können (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/11472, S. 20). Grundsätzlich wolle der Gesetzgeber, dass sich der Antragsteller zunächst an das Amtsgericht wende, Beratungshilfe beantrage und anschließend nach der Bewilligung eine Beratungsperson aufsuche (vgl. Gesetzesbegründung, aaO, S. 40). Das sofortige Aufsuchen einer Beratungsperson sei aber möglich und nur durch die Frist zur nachträglichen Antragstellung binnen 4 Wochen eingeschränkt.

In § 1 Abs. 1 BerHG werde von der „Hilfe bei der Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens … “ als Umschreibung des Begriffs der „Beratungshilfe“ gesprochen. In § 2 BerHG werde der Begriff der Beratungshilfe weiter konkretisiert, in dem dort von dem Bestehen der Beratungshilfe „in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung“ (Abs. 1) „in allen rechtlichen Angelegenheiten“ (Abs. 2) gesprochen werde.

Hieraus ergebe sich auch in Anlehnung an den in § 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung, dass für den Begriff des Beginns der Beratungshilfetätigkeit eine Tätigkeit in Form einer rechtlichen Beratung, d.h. einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls, erforderlich ist.

Nach dieser Definition habe die Beratungshilfetätigkeit erst begonnen, als der Antragsteller seinen Prozessbevollmächtigten aufsuchte und von diesem in einem Beratungsgespräch rechtlich beraten wurde. Das vor diesem Beratungstermin von dem Urlaubsvertreter verfasste Schreiben, in dem die Interessenwahrnehmung angezeigt, auf die urlaubsbedingte Abwesenheit und auf die Tatsache einer Terminsvereinbarung hinwiesen wurde, falle nicht unter diese Definition.