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Wie das Amtsgericht Ebersberg in seiner Entscheidung vom 17.10.2017 festgestellt hat, ist ein Prüfbericht, der ohne jegliche Besichtigung des beschädigten Kfz erstellt worden ist, nicht geeignet, die festgestellte Reparaturnotwendigkeit in Zweifel zu ziehen (Az. 9 C 593/17).

 

Das Amtsgericht Bad Homburg hat in seiner Entscheidung vom 30.10.2017 klargestellt, dass insbesondere dann, wenn die Reparatur gemäß den Vorgaben des Gutachtens eines Sachverständigen erfolgt ist, an dessen fachlicher Kompetenz kein Zweifel besteht, u d wenn der Versicherer auch sonst nicht in der Lage ist, die behauptete Fehlerhaftigkeit des Gutachtens zu belegen, ein ungeminderter Anspruch auf Schadensregulierung besteht (Atz. 2 C 3943/16). Daran ändere auch die Vorlage einer Aufstellung, die ein Angestellter einer Prüfgesellschaft habe, nichts.

 

Aus diesem Grunde sollte der Praxis vieler Versicherungen, die ohne hinreichende Prüfung und Inaugenscheinnahme eines Kfz die Feststellungen eines Sachverständigen nicht akzeptieren wollen und hierdurch die Schadenshöhe reduzieren wollen, grds. entgegengetreten werden.